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Versteigerungsbedingungen

Büromöbel Freier Verkauf

Auktionszeitraum: 25.04.2015 – 30.07.2015
Auktionsnummer: AP04 BM

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird im Namen und für Rechnung der Auftraggeber durchgeführt.

2. Die Katalogbeschreibungen werden nach den Angaben des Einlieferers gemacht (Zuschreibungen, Ausstattung, Materialeigenschaften, Altersangaben, Echtheit und Ursprung usw.), für deren Richtigkeit alleine dieser verantwortlich ist. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden.

3.Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in diesem Zustand versteigert; der Zustand beim Aufruf gilt als der vertraglich vereinbarte. Die Katalogbeschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Jegliche Gewährleistung des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Eine Überprüfung auf Vorschäden durch den Versteigerer erfolgt nicht. Soweit nicht ausdrücklich auf Vorschäden hingewiesen würde, sind solche dem Versteigerer nicht bekannt. Der Versteigerer lehnt jegliche Gewährleistung oder Haftung für die verkauften Gegenstände ab.

4.Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe auszubieten oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurückzuziehen.

5.Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots ein Übergebot nicht erfolgt und der vom Einlieferer vorgeschriebene Limitpreis erreicht ist. Wird dieser Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, ist der Bieter eine Woche an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt sein Gebot. Wird der Vorbehalt nicht vom Auftraggeber genehmigt, kann die Katalognummer ohne Rückfrage beim Bieter, dem unter Vorbehalt zugeschlagen
wurde, abgegeben werden.

6.Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. In diesem Falle bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versteigerer den Gegenstand erneut ausbieten.

7.Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Zuschlagserteilung gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Bieter über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift seines Auftraggebers schriftlich angibt. Ein Bieter, welcher für seinen Auftraggeber steigert, haftet neben diesem als Gesamtschuldner.

8.Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme zuzüglich dem Aufgeld von 15 %. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19% ist zusätzlich zu entrichten. (Zuschlagspreis + Aufgeld=Nettopreis. Nettopreis zzgl. 19% MwSt. = zahlbare Endsumme). Das Aufgeld beinhaltet nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

9.Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind innerhalb 48 Stunden abzunehmen Die Aushändigung erfolgt grundsätzlich nur gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises in bar, oder per unwiderruflich bankbestätigtem Scheck. Bei Online-Versteigerungen beträgt das Zahlungsziel für Überweisungen 7 Tage.

10.Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über.

11. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder kommt er diesen Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm der Versteigerer nach Fälligkeit gesetzt hat, nicht nach, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

12.Verlangt der Versteigerer gemäß Ziffer 11 Erfüllung, kann er neben dem Kaufpreis den Verzugsschaden verlangen. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, Verzugszinsen sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.

13.Verlangt der Versteigerer im Fall von Ziffer 11 Schadensersatz statt der Leistung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Der Anspruch auf Verzugszinsen bleibt davon unberührt. Mit dem Zuschlag in der erneuten Versteigerung erlöschen die Rechte des Käufers aus dem ihm früher erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet insbesondere für jeden Ausfall. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten und anfallende Löhne für die Hinzuziehung von Hilfskräften. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat als Provisionsersatz eine Schadenspauschale von 8 % des Zuschlagwerts bei KFZ-Versteigerungen, bzw. l5 % bei allen anderen Versteigerungen zu entrichten. Das dem Versteigerer daneben zustehende Aufgeld bleibt davon unberührt. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Vom Erlös sind vorab Lagerkosten, Insertionskosten und anfallende Löhne für die Hinzuziehung von Hilfskräften abzusetzen. Im Übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadensersatzforderung gem. § 367 BGB zu verrechnen.

14.Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers versichert.

15.Am Besichtigungs- und Auktionsort haftet jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang. Es gilt daher, äußerste Vorsicht bei der Besichtigung zu wahren.

16.Vorgebote auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens 2 Stunden vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Maximalpreis für den Zuschlag, zuzüglich Aufgeld. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist. Unbeschadet der sofortigen Fälligkeit des Kaufpreises ab dem Zuschlag, gilt die Zahlung auswärtiger Ersteher als nicht verspätet, wenn sie binnen l0 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingeht.

17.Sowohl vertragliche als auch deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen, wesentliche Vertragspflichten betreffen oder von einer Garantie für Beschaffenheitsmerkmale umfasst sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Versteigerer jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für das Handeln seiner Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

18.Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auktionsunternehmens.

19.Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondre dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

20.Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nach- und Freihandverkauf.


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